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Allgemeine Liefer- und
Verkaufsbedingungen der
Fa. SPIGA-Spitzen- und
Gardinenfabrikation GmbH
Version 05.06.2009
1. Geltungsbereich der
Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen
Diese Allgemeinen
Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert
werden. Nachfolgend wird die SPIGA als „Verkäufer“ bezeichnet.
Das
Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jegliche
Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder
vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem
Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen
schriftlich zustimmt.
Diese
Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen
Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
Etwaige
irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen
oder sonstigen Dokumentationen des Verkäufers dürfen vom Verkäufer berichtigt
werden, ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden
darf.
Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
2. Bestellung und
Angebotsunterlagen
Vom
Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als
angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Repräsentanten/Vertreter
innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.
Menge,
Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen dem
Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung
des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird). Alle Verkaufsunterlagen,
Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Hinsichtlich
der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung und der
Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information
bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen,
damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
Müssen
die Waren durch den Verkäufer hergestellt oder sonst wie ver- bzw. bearbeitet
werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, ist der
Verkäufer nicht verpflichtet, das herzustellende Produkt auf Entwicklungs- und
/ oder Konstruktionsfehler zu überprüfen. Den Verkäufer trifft weder eine
Konstruktions-, Instruktions- noch Produktbeobachtungspflicht.
Bei
Vorgabe einer Spezifierung durch den Besteller, hat dieser den Verkäufer von
jeglichen Produkthaftungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen, und sonstigen
Ansprüchen Dritter einschließlich Kosten freizuhalten, weil mit der
vertraglichen Ver- oder Bearbeitung der Ware aufgrund der Spezifizierung des
Bestellers ein Bruch eines Patents, Copyright, Warenzeichen oder sonstigem Schutzrecht
eines Dritten verbunden ist bzw. hierdurch eine Verletzung des deutschen oder
internationalen Produkthaftungsrechts verursacht wurde.
Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung
insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind,
soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich
Qualität und Brauchbarkeit auftreten.
Der
Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den
Käufe hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderung oder Verbesserung
weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.
3. Kaufpreis
Der
Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im
einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers
aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des
Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der
Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle
stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen,
Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder
Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
Soweit
nicht anders im Angebot oder den Verkaufspreislisten angegeben oder soweit
nicht anders zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart, sind alle
vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works" genannt. Soweit
der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der
Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
Preise
verstehen sich exclusive Mehrwertsteuer, welche der Käufer zusätzlich an den Verkäufer
zahlen muss.
4. Zahlungsbedingungen
Der
Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu entrichten.
Zahlungen
sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden
nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
Falls der
Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer
– ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche – nach seiner
Wahl:
- den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen
an den Käufer aussetzen; oder
- den
Käufer mit Zinsen auf den nicht bezahlten Betrag belasten, die sich auf 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen, bis endgültig und vollständig
gezahlt worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass als Folge des
Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
5. Warenlieferung
Die Warenlieferung
soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des
Verkäufers zu jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt
hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort
mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.
Soweit es
um die Lieferung von Massengütern geht, darf der Verkäufer bis zu 3% mehr oder
weniger der Warenmenge anliefern, ohne seinen Kaufpreis angleichen zu müssen,
und es ist vereinbart, dass die derart gelieferte Warenmenge als
vertragsgerecht angesehen wird.
Soweit
ein konkreter Lieferzeitpunkt im Vertrag vereinbart wurde, und soweit der Verkäufer,
welcher innerhalb der vereinbarten (oder verlängerten) Lieferzeit liefert, darf
der Käufer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung einen Preisnachlass von
0,5% pro Woche (bis zu einem Maximum von 5%) vom Kaufpreis geltend machen, es
sei denn, dass aus den Umständen des Falles erkennbar ist, dass der Käufer
keinen Nachteil erlitten hat. Die Begrenzung gilt nicht, wenn ein
kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, oder wenn der Verzug auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhte oder wenn irgendeine weitere wesentliche Vertragspflicht
auf Seiten des Lieferanten verletzt wurde.
Falls der
Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich
eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen
darf. Anstelle der Leistung kann der Käufer Schadensersatz verlangen.
Wenn der
Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den
Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf
Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer
die Waren auf Kosten des Käufers versichern.
6. Gefahrübergang
Das
Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware soll auf den Käufer wie
folgt übergehen:
- soweit
die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, im
Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet, in
dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet.
- soweit
die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert werden („ex
works", Incoterms 2000) in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer
darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
7. Eigentumsvorbehalt
Ungeachtet
der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser
Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer
übergehen, solange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.
Nach
etwaigem Rücktritt vom Vertrag hat der Verkäufer das Recht, die Ware heraus zu
verlangen, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen.
Solange
die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch
für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum
Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und
versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen.
Bis zur
vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
nutzen oder weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich
etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer halten und die Gelder
getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
Der
Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen, der Käufer tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem
Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
erfolgter Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderung ist der Käufer auch nach der Vorausabtretung ermächtigt. Der
Verkäufer ist jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, allerdings
verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im
Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, dann kann der Verkäufer verlangen, dass
der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und seinen Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt. Das Recht
des Verkäufers die Abtretung selbst offen zu legen, bleibt unberührt.
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für den
Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gelten dieselben Regeln wie für die Vorbehaltsware.
Wird die
Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden
oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den anderen verbundenen oder gemischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die
Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Ware des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer
anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder
das Miteigentum für den Verkäufer.
Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich
zu benachrichtigen, damit der Verkäufer rechtzeitig seine Rechte wahren kann.
Soweit der Käufer dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den
entstandenen Schaden.
Der
Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem
Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten trifft der Verkäufer.
8. Gewährleistung und
Haftungsausschluss
Der
Verkäufer haftet dafür, dass die gelieferte Ware frei von Material- und
Verarbeitungsfehlern ist, Spezifikationen einhält und, bei vom Käufer
vorgegebenen Design, keine Designfehler enthält.
Der
Verkäufer übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Ware für einen bestimmten
Zweck geeignet ist, es sei denn, er hat dieser Haftung ausdrücklich übernommen.
Die
Haftung des Verkäufers ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- für
Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Käufers
zurückgeht, übernimmt der Verkäufer keine Verantwortung; Der Käufer übernimmt insofern
keine Konstruktions-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflicht;
- der
Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn
der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist;
- die
Verantwortung des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige
Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag hergestellt
wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt dem Verkäufer
gegenüber die Verantwortung.
Eine
Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der
Verkäufer haftet jedoch für einfache Fahrlässigkeit bei Schäden aus Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des weiteren haftet der Verkäufer
bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sich aus der
Natur des Vertrages ergeben, wobei der Schaden in diesem Falle pro Schadensfall
auf einen Höchstbetrag in Höhe von € 50.000,00 beschränkt ist.
Der
Käufer hat den Kaufgegenstand gem. § 377 HGB nach Ablieferung auf etwaige
Mängel zu untersuchen und dem Verkäufer festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
Bei
Mangelhaftigkeit der Ware steht dem Käufer das Recht zur Nacherfüllung zu,
wobei der Verkäufer das Recht hat, entweder Mangelbeseitigung oder kostenfreie
Ersatzlieferung zu erbringen. Ist der Verkäufer zu Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Käufer nach seiner Wahl
berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung
(Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen.
9. Rechtswahl; Gerichtsstand
Die
vertraglichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen deutschem
Recht und beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte am Geschäftssitz des Verkäufers, d. h. Chemnitz, einverstanden.
Als Vertrags- und Gerichtssprache vereinbaren die Parteien die Deutsche
Sprache.
Der
Verkäufer hat das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen
oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht
zuständig sein kann.
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